
Umsatzsteuerrückerstattung
Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Arbeiten an Trinkwasserhausanschlüssen |
(Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BfH) vom 8.10.2008 und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 03.04.2009)
Durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) fanden die Urteile des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs die steuerrechtliche Anerkennung. Somit können die Kunden des Kyffhäuser Abwasser- und Trinkwasserverbandes mit einer teilweisen Rückerstattung der bereits gezahlten Umsatzsteuer rechnen. Dies betrifft Kunden, die ab dem 12.08.2000 einen Trinkwasserhausanschluss bauen, reparieren oder verändern ließen und denen hierfür durch den Kyffhäuser Abwasser- und Trinkwasserverband der zum Zeitpunkt der Rechnungserstellung geltende Umsatzsteuersatz von 16 bzw. 19 Prozent berechnet wurde. Nach den Urteilen sowie der Entscheidung des BMF ist für Arbeiten am Trinkwasserhausanschluss, genauso wie für die Lieferung von Trinkwasser der ermäßigte Steuersatz von 7% anzuwenden. Der Kyffhäuser Abwasser und Trinkwasserverband erstattet seinen Kunden den Differenzbetrag der Umsatzsteuer ohne Anerkennung einer Rechtspflicht auf Antrag zurück. Bitte verwenden Sie das Antragsformular und fügen eine Kopie der zu berichtigenden Rechnung bei. Download (PDF-Dokument): Antrag auf Steuerkorrektur |